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§ 2 - Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen (BattProgÖffBetG k.a.Abk.)

Artikel 5 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2824 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 15.12.2006; FNA: 2129-45 Umweltschutz
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§ 2 Öffentlichkeitsbeteiligung



Bei der Aufstellung oder Änderung von Programmen im Sinne von § 1 ist die Öffentlichkeit durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu beteiligen. Der Entwurf des Programms sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der Bundesregierung bei der Entscheidung über die Annahme des Programms nach Satz 1 angemessen berücksichtigt. Das angenommene Programm nach Satz 1 ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.

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