Die
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom
13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Doppelbuchstabe angefügt:
- „dd)
- Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;".
- 2.
- Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass die übermittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die am 15. Dezember 2006 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des §
1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."
V. v. 24.01.2008 BGBl. I S. 85