In der Legende der Anlage des
Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das durch Artikel
286 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden in der Spalte „Dringlichkeiten"
- 1.
- in der Unterspalte „Vordringlicher Bedarf"
- a)
- die Wörter „für VB 1)" und
- b)
- die Fußnote „1) Mit der Einstellung der Vorhaben in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt sind sie Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs." und
- 2.
- in der Unterspalte „Weiterer Bedarf"
- a)
- nach dem Wort „Planungsauftrag" die Angabe „2)",
- b)
- nach dem Wort „Risiko" die Angabe „2)" und
- c)
- die Fußnote „2) Mit der Einstellung der Vorhaben in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt sind sie Vorhaben des Weiteren Bedarfs."
gestrichen.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147