Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
§ 2 Beginn der Mautpflicht
Die Erhebung der Maut auf den in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitten beginnt jeweils an dem für die jeweilige Strecke in Spalte 5 der Anlage angegebenen Zeitpunkt.
interne Verweise§ 1 MautStrAusdehnV Ausdehnung der Mautpflicht (vom 19.07.2011) ... dem Bundesfernstraßenmautgesetz bestehende Mautpflicht wird nach Maßgabe des § 2 auf die in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7502/a147388.htm