Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen (Mautstreckenausdehnungsverordnung - MautStrAusdehnV)

V. v. 08.12.2006 BGBl. I S. 2858 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Geltung ab 17.12.2006; FNA: 9290-13-3 Gebühren im Straßenverkehr
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Eingangsformel
§ 1 Ausdehnung der Mautpflicht
§ 2 Beginn der Mautpflicht
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu den §§ 1 und 2) Mautpflichtige Steckenabschnitte von Bundesstraßen

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), § 1 Abs. 4 Satz 1 geändert durch Artikel 35 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

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§ 1 Ausdehnung der Mautpflicht


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz bestehende Mautpflicht wird nach Maßgabe des § 2 auf die in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ausgedehnt. Die Mautpflicht besteht jeweils in beiden Fahrtrichtungen, soweit in Spalte 4 der Anlage nicht etwas anderes bestimmt ist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen G. v. 12. Juli 2011 BGBl. I S. 1378 m.W.v. 19. Juli 2011

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§ 2 Beginn der Mautpflicht


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Erhebung der Maut auf den in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitten beginnt jeweils an dem für die jeweilige Strecke in Spalte 5 der Anlage angegebenen Zeitpunkt.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2006.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage (zu den §§ 1 und 2) Mautpflichtige Steckenabschnitte von Bundesstraßen



123 45
lfd.
Nr.
Bundes-
straße-Nr.
mautpflichtiger Streckenabschnitt Fahrtrichtung Beginn
der Mauterhebung
3a3b
AnfangEnde
14Anschluss Hamburger
Straße in Bad Bramstedt
Anschluss Heidraden
in Bilsen
 1. Januar 2007, 0.00 Uhr
24Anschluss Schanzenstraße in Bilsen Anschluss Friedhofsweg in Quickborn  1. Januar 2007, 0.00 Uhr
34Anschluss Neidkampstraße in Quickborn Anschluss Grellfeldtwiete in Bönningstedt  1. Januar 2007, 0.00 Uhr
44Anschluss Heidkampsweg in Bönningstedt Anschluss Heidlohstraße in Hamburg  1. Januar 2007, 0.00 Uhr
59Anschlussstelle Kandel-Süd der Bundesautobahn A 65 Bundesgrenze zu
Frankreich in Lauterburg
 1. Januar 2007, 0.00 Uhr
675Übergang der Bundesautobahn A 253 in die
B 75 in Hamburg-Wilstorf
Abzweig Hohe Straße  1. Januar 2007, 0.00 Uhr
775Abzweig Bremer
Straße
Anschlussstelle Hamburg Marmstorf der
Bundesautobahn A 7
 1. Januar 2007, 0.00 Uhr




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