§
48 Abs. 4 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, gefasst folgt wie wird:
-
„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt."
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150