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Änderung § 6 IWG vom 17.07.2015

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§ 6 IWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung
§ 6 IWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 6 Transparenz


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) 1 Wurden für die Weiterverwendung Standardentgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedingungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage zu veröffentlichen. 2 Die Veröffentlichung soll über öffentlich zugängliche Netze erfolgen.

(2) 1 Wurden für die Weiterverwendung keine Standardentgelte festgelegt, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. 2 Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte
in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3) 1 Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. 2 Soweit möglich, werden sie über öffentlich zugängliche Netze veröffentlicht.