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Änderung § 8 IWG vom 17.07.2015

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§ 8 IWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung
§ 8 IWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162
 

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Praktische Vorkehrungen


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Soweit Informationen mit Metadaten versehene Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden, sollen die Metadaten auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung gestellt werden.