§ 8 IWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2015 geltenden Fassung | § 8 IWG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Praktische Vorkehrungen |
Soweit Informationen mit Metadaten versehene Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden, sollen die Metadaten auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung gestellt werden. |