(1)
1Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach §
2 Abs. 2 bis 4 und 6 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage
3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.
2Übergeordnete Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach §
3 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage
3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen; auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.
3Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Meldungen nur einmal jährlich nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage
3 Nr. 1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendervierteljahres einzureichen sind.
(2)
1Die Meldungen nach Absatz 1 sind im papierlosen Verfahren einzureichen.
2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
3Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter.
4Institute haben die Meldungen nach Anlage
3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage
3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren.
5Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage
3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für den laufenden Meldezeitraum vorhalten und der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auf Verlangen zur Verfügung stellen.
6Sofern die Gesamtkennziffer nach §
2 Abs. 6 Satz 2 den Wert von 8,4 Prozent unterschreitet, haben die Institute die jeweiligen Marktdaten sowie die Berechnungen nach dieser Verordnung zusätzlich für die letzten 30 Handelstage vorzuhalten.
7Sowohl die Bundesanstalt als auch die Deutsche Bundesbank können verlangen, dass die Angaben nach Satz 5 und 6 spätestens nach 15 Geschäftstagen eingereicht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103