Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
- 1.
- Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer bzw. Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,
- 2.
- Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,
- 3.
- aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und
- 4.
- bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672