(1) Eine Aufrechnungsposition aus Derivaten ist die Position, die aus allen Ansprüchen und Verpflichtungen aus Derivaten gebildet wird, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Derivate nach §
207 erfasst werden.
(2) Eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden ist die Position, die aus allen Geldforderungen und -schulden gebildet wird, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Geldforderungen und -schulden nach §
208 erfasst werden.
(3) Eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Position, die aus
- 1.
- allen verliehenen, verkauften oder überlassenen Wertpapieren und Waren sowie verliehenen oder überlassenen Geldbeträgen und
- 2.
- allen entliehenen, gekauften oder erhaltenen Wertpapieren und Waren sowie entliehenen oder erhaltenen Geldbeträgen
besteht, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach §
209 erfasst werden.
(4) Eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die Position, die aus allen Ansprüchen und Verpflichtungen gebildet wird, die von einer berücksichtigungsfähigen produktübergreifenden Aufrechnungsvereinbarung nach §
210 erfasst werden und die darüber hinaus alle finanziellen Sicherheiten umfasst, die das Institut im Zusammenhang mit dieser Aufrechnungsvereinbarung gestellt oder, soweit sie nach §
154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berücksichtigungsfähig sind, erhalten hat.
(5) Für Adressenausfallrisikopositionen, die in zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen einbezogen sind, sind keine gesonderten risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183