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§ 16 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken



Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für sämtliche Abwicklungsrisikopositionen. Diese ermitteln sich aus den zugunsten des Instituts bestehenden Unterschiedsbeträgen zwischen dem jeweils vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert der zugrunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren, die mit

1.
8 Prozent ab dem 5. bis einschließlich dem 15. Geschäftstag,

2.
50 Prozent ab dem 16. bis einschließlich dem 30. Geschäftstag,

3.
75 Prozent ab dem 31. bis einschließlich dem 45. Geschäftstag und

4.
100 Prozent ab dem 46. Geschäftstag

nach dem vereinbarten Abrechnungstermin zu multiplizieren sind.



 

Zitierungen von § 16 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 8 SolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (vom 31.12.2011)
... erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16.  ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... dem Kreditrisiko-Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16 , b) das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... dem Kreditrisiko-Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16 , b) das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
...  3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko nach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverordnung, 4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16. " 6. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 30 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition (vom 31.12.2010)
...  3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko nach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverordnung, 4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach ...