§ 50 KSA-Konversionsfaktor
(1) 1Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für
- 1.
- den nicht in Anspruch genommenen Teil unmittelbar kündbarer Kreditlinien nach § 51 0 Prozent,
- 2.
- den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr 20 Prozent,
- 3.
- den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 50 Prozent,
- 4.
- Dokumentenakkreditive,
- a)
- die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Prozent,
- b)
- sonst 50 Prozent,
- 5.
- Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,
- 6.
- unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien
- a)
- 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts haben,
- b)
- sonst 50 Prozent,
- 7.
- Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Prozent,
- 8.
- in jedem anderen Fall 100 Prozent.
2Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.
(2) Auf Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Verbriefungspositionen nach §
227 Abs. 3 sind, finden die KSA-Konversionsfaktoren nach §
239 Abs. 2 oder 3 Anwendung.
Frühere Fassungen von § 50 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 24 SolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte (vom 31.12.2011) ... nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter ... aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. ...
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
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