§ 51 Unmittelbar kündbare Kreditlinie
Für die Bestimmung des KSA-Konversionsfaktors gilt eine Kreditlinie als unmittelbar kündbar, wenn das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt. Für eine Kreditlinie, die eine der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete KSA-Position bildet, steht einer Einschränkung des Kündigungsrechts eines Instituts infolge zwingender verbraucherschützender Rechtsvorschriften einer Behandlung des Kündigungsrechts als fristlos und unbedingt nicht entgegen. Das Institut muss die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und über ein internes Steuerungs- und Überwachungssystem verfügen, um Bonitätsverschlechterungen des Schuldners unverzüglich zu erkennen.
interne Verweise§ 24 SolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte (vom 31.12.2011) ... nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter ... einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. ...
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 50 SolvV KSA-Konversionsfaktor (vom 31.12.2010) ... 1. den nicht in Anspruch genommenen Teil unmittelbar kündbarer Kreditlinien nach § 51 0 Prozent, 2. den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 9 GroMiKV Null-Anrechnungen (vom 31.12.2010) ... 1. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die unter den Voraussetzungen des § 51 der Solvabilitätsverordnung unmittelbar kündbar sind, wenn mit dem Kreditnehmer ...
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