Ein IRBA-Institut muss die Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und den im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträgen für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Positionen gebildet wurden, ermitteln. Abschläge auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen werden den Beträgen für Wertminderungen nach Satz 1 zugerechnet. Soweit Beträge für Wertminderungen nach Satz 1 zu den Eigenmitteln des Instituts zählen oder solchen Adressenausfallrisikopositionen zurechenbar sind, die als effektiv verbriefte Adressenausfallrisikopositionen nach §
9 Abs. 2 gelten oder für die das IRBA-Risikogewicht nach §
85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, dürfen sie nicht bei der Berechnung nach Satz 1 berücksichtigt werden. Hat ein Institut für eine IRBA-Position, für die es nach §
104 Abs. 9 eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden darf, Beträge für eine eingetretene oder potenzielle Verschlechterung der Bonität des Kontrahenten gebildet, dann darf es diese nicht bei den Beträgen nach Satz 1 berücksichtigen.
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...