§ 115 Anpassungen
Bei der Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools muss das Institut
- 1.
- die Fallgestaltungen, in denen durch individuelle Ermessensentscheidungen Eingabewerte für das Zuordnungsverfahren oder Ergebnisse des Zuordnungsverfahrens aufgehoben oder abgeändert werden dürfen,
- 2.
- die für die Genehmigung dieser Anpassungen verantwortlichen Mitarbeiter und
- 3.
- die tatsächlich vorgenommenen Anpassungen sowie die hierfür verantwortlichen Mitarbeiter
dokumentieren. Das Institut muss das tatsächliche Zahlungsverhalten für IRBA-Positionen analysieren, deren Zuordnungen geändert wurden. Die Analyse muss auch eine Einschätzung des Leistungsverhaltens derjenigen IRBA-Positionen einschließen, deren Risikoeinstufung durch dieselbe Person abgeändert wurde, wobei jeder der für Abänderungen verantwortlichen Mitarbeiter zu berücksichtigen ist.
interne Verweise§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013) ... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 140 SolvV Anpassungskriterien ... die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen. (2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
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