(1) 1Das Institut muss solide Prozesse für Stresstests etabliert haben, die es bei der Einschätzung der Angemessenheit seiner Kapitalausstattung verwendet. 2Stresstests müssen die Identifizierung möglicher Ereignisse oder künftiger Veränderungen in den ökonomischen Bedingungen einschließen, die nachteilige Auswirkungen auf die Adressrisikopositionen des Instituts haben könnten, sowie eine Einschätzung der Fähigkeit des Instituts einschließen, solchen Veränderungen standzuhalten.
(2) 1Das Institut muss regelmäßig einen Adressrisiko-Stresstest durchführen, um die Auswirkung besonderer Bedingungen auf die Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu beurteilen. 2Der zu verwendende Stresstest muss ein durch das Institut ausgewählter Test sein, vorbehaltlich dessen Genehmigung durch die Bundesanstalt. 3Der zu verwendende Test muss aussagekräftig und angemessen konservativ sein, wobei mindestens die Auswirkungen von Szenarien einer milden Rezession zu berücksichtigen sind. 4Das Institut muss die Migrationen in seinen Risikoeinstufungen unter den Szenarien des Stresstests beurteilen. 5Die den Stresstests unterzogenen Portfolien müssen die überwiegende Mehrheit der gesamten IRBA-Positionen des Instituts enthalten.
(3)
1Wenn das Institut das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position nach §
86 Abs. 3 bestimmt, muss es im Rahmen seiner Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Gewährleistungsgebern betrachten.
2Dies gilt insbesondere für solche Bonitätsverschlechterungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen nach §
163 Absatz 5 Nummer 3 nicht mehr erfüllt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013) ... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... anderen gruppenangehörigen Unternehmen erfüllt werden." 43. In § 123 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 163 Abs. 4 Nr. 4" durch die Angabe ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...