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§ 149 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 149 Risikosteuerungsprozess und -regelungen



Hinsichtlich der Entwicklung und der Verwendung von Beteiligungsrisikomodellen für Zwecke der Kapitalanforderungen muss das Institut interne Richtlinien, Prozesse und Regelungen einführen, die die Eignung des verwendeten Beteiligungsrisikomodells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese Richtlinien, Prozesse und Regelungen müssen Folgendes einschließen:

1.
Die vollständige Einbindung des Beteiligungsrisikomodells in die gesamten Managementinformationssysteme des Instituts und in das Management des Beteiligungsportfolios des Anlagebuchs. Beteiligungsrisikomodelle müssen vollständig in die Risikomanagement-Infrastruktur des Instituts eingebunden sein, falls sie insbesondere verwendet werden für die Messung und Einschätzung der Wertentwicklung des Beteiligungsportfolios, einschließlich des risikoadjustierten Leistungsverhaltens, für die Zuordnung des ökonomischen Kapitals zu Beteiligungspositionen und für die Beurteilung der globalen Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung und die Beurteilung des Investment-Management-Prozesses.

2.
Es müssen Managementsysteme, -verfahren und Überwachungsfunktionseinheiten vorhanden sein, die eine periodische und unabhängige Überprüfung aller Bestandteile des internen Modellierungsprozesses, einschließlich der Genehmigung von Modellrevisionen, der Überprüfung der Dateneingaben in das Beteiligungsrisikomodell sowie die Überprüfung der Modellergebnisse, einschließlich der direkten Nachprüfung der Risikoberechnungen, sicherstellen. Diese Überprüfungen müssen die Genauigkeit, die Vollständigkeit und die Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse einschätzen und sich sowohl auf das Feststellen und Begrenzen möglicher Fehler konzentrieren, die mit bekannten Modellschwächen verbunden sind, als auch auf die Identifizierung noch unbekannter Modellschwächen. Solche Überprüfungen können durch eine unabhängige interne Organisationseinheit oder durch einen unabhängigen externen Dritten durchgeführt werden.

3.
Angemessene Systeme und Verfahren zur Überwachung von Anlagelimiten und Risikopositionen für Beteiligungspositionen.

4.
Die für die Entwicklung und Anwendung des Beteiligungsrisikomodells verantwortlichen Organisationseinheiten müssen funktionell von den Einheiten unabhängig sein, die für das Management der einzelnen Anlagen verantwortlich sind.

5.
Die für den Modellierungsprozess Verantwortlichen müssen angemessen qualifiziert sein. Die Geschäftsleitung muss der Funktionseinheit für die Modellierung hinreichend ausgebildete und kompetente Mitarbeiter zuordnen.



 

Zitierungen von § 149 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 149 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... hat, 3. die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält, 4. die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013)
... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.  ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.  ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...