§ 171 Schuldverschreibungen, die auf Verlangen vom emittierenden Drittinstitut zurückerworben werden müssen
Schuldverschreibungen, deren Erfüllung von anderen Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, geschuldet wird, die keine allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind und die auf Verlangen des Inhabers vom Emittenten zurückerworben werden müssen, dürfen wie eine Gewährleistung durch den Emittenten berücksichtigt werden.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... sowie Lebensversicherungen" ersetzt. c) Nach der Angabe zu § 171 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 171a Zahlungszusagen für den ... die Wörter „sonstige Ansprüche" und die Angabe „§§ 169 bis 171 " durch die Angabe „§§ 169 und 171" ersetzt. 50. § 163 ... und die Angabe „§§ 169 bis 171" durch die Angabe „§§ 169 und 171 " ersetzt. 50. § 163 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 ... die Restlaufzeit der abzusichernden Position zu verwenden ist." 56. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt: „§ 171a Zahlungszusagen für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/a147627.htm