Eine Adressenausfallrisikoposition gilt als durch ein berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument besichert, soweit das Sicherungsinstrument
- 1.
- bei teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der Position vertragsgemäß verwertet oder in Anspruch genommen werden darf und
- 2.
- nicht bereits anderweitig als Sicherungsinstrument berücksichtigt wird.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672