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§ 182 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 182 Für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit von Adressenausfallrisikopositionen und Sicherungsinstrumenten



(1) Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jede Adressenausfallrisikoposition der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss, begrenzt auf fünf Jahre.

(2) Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jedes Sicherungsinstrument der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung oder Kündigung des Sicherungsinstruments. Hat der Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsinstruments dem Sicherungsnehmer einen Anreiz, das Sicherungsinstrument vor Ablauf seiner vertraglichen Laufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Restlaufzeit des Sicherungsinstruments angenommen. Andere Kündigungsmöglichkeiten des Sicherungsnehmers bewirken keine Verkürzung der Restlaufzeit eines Sicherungsinstruments. Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums enden, der zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsverzugs bei der gewährleisteten Position verstrichen sein muss, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu vermindern.

 
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Zitierungen von § 182 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 182 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 184 SolvV Bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument (vom 31.12.2010)
... ein Jahr und seine für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit nach § 182 Absatz 2 mindestens drei Monate beträgt.  ...
§ 186 SolvV Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument (vom 31.12.2010)
... ist in Bezug auf eine abzusichernde Position 1. Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des ... Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der abzusichernden ... Position, 2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit des ... des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit der abzusichernden ...
§ 233 SolvV Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator
... ist. Die vertragliche Restlaufzeit des Sicherungsinstruments ist nach § 182 Abs. 2 zu bestimmen. Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der im ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... den Wörtern „zu berücksichtigende Restlaufzeit" die Angabe „nach § 182 Absatz 2" eingefügt. 59. In § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 ... a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des ... Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der abzusichernden ... gefasst: „2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit des ... des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit der abzusichernden ...