Der Währungsschwankungsfaktor HFX für eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder berücksichtigungsfähige Gewährleistung, deren Währung nicht mit der Währung der besicherten Adressenausfallrisikoposition übereinstimmt, ist das Produkt aus entweder dem aufsichtlich vorgegebenen Währungsschwankungsfaktor nach §
195 oder dem vom Institut selbstgeschätzten Schwankungsfaktor nach §
196 für die Währung der finanziellen Sicherheit oder Gewährleistung und dem Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertungen nach §
194.Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183