§ 206 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen
(1) Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen sind die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate nach §
207, Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach §
208, Aufrechnungsvereinbarungen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach §
209 sowie produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen nach §
210.(2) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie
- 1.
- eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist, die ein Institut mit seinem Vertragspartner in Bezug auf die in sie einbezogenen Geschäfte geschlossen hat,
- 2.
- im Inland oder international gebräuchlich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen wurde,
- 3.
- sicherstellt, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus sämtlichen der von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Ansprüche und Verpflichtungen nur ein einziger Saldobetrag von der einen an die andere Vertragspartei geschuldet wird,
- 4.
- dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 3 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und
- 5.
- keine Bestimmung enthält, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.
(3)
1Für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Absatz 2 muss das Institut über die erforderlichen Belege verfügen, mit denen es den Abschluss der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Geschäfte in diese im Streitfall beweisen kann und sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Geschäfte auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens überzeugt haben, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde.
2Die Rechtswirksamkeit ist laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen.
3Die Auswirkungen berücksichtigungsfähiger Aufrechnungsvereinbarungen sind sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners als auch in die Kreditrisikomessung und -steuerung des Instituts insgesamt einzubeziehen.
4Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des §
336 einzuhalten.
(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, eine Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach den §§
207 bis 210 nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 100 SolvV IRBA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011) ... Marktwert des Derivates negativ ist und 3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich des einbezogenen Geschäfts und der gestellten Sicherheiten ... einbezogenen Geschäfte negativ ist und 3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und der gestellten Sicherheiten ...
§ 207 SolvV Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate (vom 31.12.2011) ... Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in ... des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen. ...
§ 210 SolvV Berücksichtigungsfähige produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung (vom 31.12.2010) ... Ansprüche und Verpflichtungen können auch Saldobeträge nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 aus Aufrechnungsvereinbarungen nach den §§ 207 und 209 sein. (2) ... eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ist das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 stets von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle zu erstellen. ...
§ 223 SolvV Nettobemessungsgrundlage nach der IMM (vom 31.12.2010) ... 1 ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRestrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 2 RStruktG Änderung des Kreditwesengesetzes ... im Sinne des § 1 Absatz 16 oder von Zentralbanken einbezogen sind oder die einer nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähigen ... würden, gelten als mitübertragen. Ist das Schuldverhältnis in eine nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige ... Ausgliederungsgegenstände übertragen werden. Gegenstände, die einer nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähigen ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... „in Bezug auf eine" werden die Wörter „gemäß den §§ 206 und 207" eingefügt und die Wörter „, das aufgrund einer nach § 17 Abs. 1 ... die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. 67. Dem § 206 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Institute, die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010) ... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/a147662.htm