(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, wenn sie
- 1.
- entweder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, die Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, einbezieht oder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen einbezieht, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, und
- 2.
- das Institut berechtigt, regelmäßig Sicherheitennachschüsse von der anderen Vertragspartei zu fordern, sobald der Wert der einbezogenen Ansprüche des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der durch das Institut gestellten Sicherheiten den Wert der einbezogenen Verpflichtungen des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der von der anderen Vertragspartei erhaltenen Sicherheiten übersteigt und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen nichtderivativer Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der bestellten Sicherheiten den Wert der besicherten Verbindlichkeiten aus den nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen einen in der Aufrechnungsvereinbarung festgelegten Betrag übersteigt.
(2) Erfasst eine Aufrechnungsvereinbarung sowohl dem Handelsbuch als auch dem Anlagebuch des Instituts zugerechnete nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, darf das Institut diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann als Ganzes für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach §
215 berücksichtigen, wenn dabei ausschließlich berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach §
155 berücksichtigt werden. Sonst darf das Institut die Aufrechnungsvereinbarung nur berücksichtigen, wenn es diese Aufrechnungsvereinbarung auf die dem Handelsbuch und die dem Anlagebuch zugeordneten nichtderivativen Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen aufspaltet.
(3) Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach §
215 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt §
207 Abs. 2 entsprechend.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183