(1) Für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist für den Nettobetrag jeder Währung, die nicht die Aufrechnungswährung ist, nach Absatz 3 ein Zuschlag zu ermitteln. Die Summe der Zuschläge ergibt den Währungsinkongruenzzuschlag.
(2) Der Absolutbetrag der Differenz zwischen
- 1.
- den in einer Währung zu erfüllenden Geldforderungen und -schulden im Falle einer Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder
- 2.
- den Marktwerten sämtlicher auf eine Währung lautenden überlassenen und erhaltenen Wertpapiere zuzüglich der in dieser Währung überlassenen und erhaltenen Geldbeträge im Falle einer Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
ist umgerechnet in die Währung der Rechnungslegung der Nettobetrag für diese Währung.
(3) Das Produkt aus dem Nettobetrag und dem Währungsschwankungsfaktor nach §
189 für diese Währung ergibt den Zuschlag für diese Währung.
(4) Aufrechnungswährung ist die in einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung festgelegte Währung, in der die bei Aufrechnung entstehende Nettoforderung oder -verbindlichkeit zu erfüllen ist.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183