(1) SM-Risikopositionen sind die den derivativen Adressenausfallrisikopositionen zugrunde liegenden Geschäftsgegenstände (Basiswertkomponenten) und/ oder die mit derivativen Adressenausfallrisikopositionen verbundenen Zahlungsströme (Finanzierungskomponenten). Zinsbezogene Basiswertkomponenten und Finanzierungskomponenten sind SM-Zinsrisikopositionen.
(2) Ein Institut darf SM-Zinsrisikopositionen in Finanzierungskomponenten mit weniger als einem Jahr Restlaufzeit unberücksichtigt lassen.
(3) Lautet eine SM-Zinsrisikoposition auf eine Fremdwährung, wird eine zusätzliche SM-Risikoposition in dieser Fremdwährung erfasst.
(4) Erhaltene finanzielle Sicherheiten werden als SM-Risikopositionen berücksichtigt, die einen sofort fälligen Liefer- bzw. Zahlungsanspruch gegenüber dem Vertragspartner darstellt. Gestellte finanzielle Sicherheiten werden als eine SM-Risikoposition berücksichtigt, die eine sofort fällige Liefer- oder Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vertragspartner darstellt.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183