(1) Im Standardansatz muss ein Institut seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator nach Maßgabe des §
275 den in Absatz 4 genannten acht regulatorischen Geschäftsfeldern zuordnen. Hinsichtlich der Ermittlung des relevanten Indikators findet §
271 entsprechende Anwendung. Maßgeblich für die Berechnung sind die letzten drei Geschäftsjahreswerte. Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.
(2) Der Teilanrechnungsbetrag je Geschäftsfeld für ein Jahr ergibt sich aus der Gewichtung des dem betreffenden Geschäftsfeld zugeordneten relevanten Indikators mit einem dem Geschäftsfeld zugeordneten Prozentsatz (Betafaktor) nach Absatz 4.
(3) Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist der Durchschnitt der für jedes der letzten drei Geschäftsjahre ermittelten Summe der Teilanrechnungsbeträge der einzelnen Geschäftsfelder. In jedem Geschäftsjahr kann ein negativer Teilanrechnungsbetrag für ein Geschäftsfeld, der aus einem negativen Wert für den Indikator resultiert, mit positiven Teilanrechnungsbeträgen der übrigen Geschäftsfelder verrechnet werden. Ist die Summe der Teilanrechnungsbeträge aller Geschäftsfelder in einem Geschäftsjahr negativ, so ist dieser Wert für die Berechnung des Anrechnungsbetrags durch Null zu ersetzen.
(4) Den nachstehend genannten regulatorischen Geschäftsfeldern sind folgende Betafaktoren zugeordnet:
- 1.
- Unternehmensfinanzierung und -beratung 18 Prozent,
- 2.
- Handel 18 Prozent,
- 3.
- Zahlungsverkehr und Abwicklung 18 Prozent,
- 4.
- Depot- und Treuhandgeschäft 15 Prozent,
- 5.
- Firmenkundengeschäft 15 Prozent,
- 6.
- Privatkundengeschäft 12 Prozent,
- 7.
- Vermögensverwaltung 12 Prozent,
- 8.
- Wertpapierprovisionsgeschäft 12 Prozent.
§ 275 SolvV Geschäftsfeldzuordnung ... entwickeln, um seine Geschäftstätigkeiten und den relevanten Indikator den in § 273 Abs. 4 genannten und in Anlage 1, Tabelle 29 bestimmten regulatorischen Geschäftsfeldern ... Umfang einem regulatorischen Geschäftsfeld mit dem höchsten Betafaktor nach § 273 Abs. 4 zuzuordnen, 4. bei der Zuordnung des relevanten Indikators auf die ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330