(1) Für die Berechnung der Teilanrechnungsbeträge in den regulatorischen Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft und Privatkundengeschäft kann ein Institut im Standardansatz auf Antrag und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt anstelle des relevanten Indikators im Sinne des §
273 Abs. 1 Satz 2 einen alternativen Indikator nach Absatz 2 nutzen, wenn
- 1.
- das Institut überwiegend Geschäfte betreibt, die dem Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft zuzuordnen sind,
- 2.
- mindestens 90 Prozent des relevanten Indikators aus diesen regulatorischen Geschäftsfeldern stammen,
- 3.
- ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit im Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft aus Krediten mit einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und
- 4.
- der alternative Indikator besser geeignet ist als der relevante Indikator, um das operationelle Risiko zu beurteilen.
(2) Der alternative Indikator ist das nominale Kreditvolumen nach Absatz 3 multipliziert mit dem Faktor 0,035.
(3) Das nominale Kreditvolumen im Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft entspricht der gesamten Kreditinanspruchnahme in den jeweiligen Kreditportfolien. Im Firmenkundengeschäft sind die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere einzubeziehen.
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330