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§ 281 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 281 Integration des Risikomesssystems und Berichtswesen



(1) Das Risikomesssystem für operationelle Risiken muss in die laufenden Risikomanagementprozesse des Instituts integriert sein.

(2) Das Institut soll über Methoden zur Allokation von Kapital für operationelle Risiken auf die bedeutenden institutsinternen Geschäftsfelder und zur Schaffung von Anreizen zur Verbesserung des Managements operationeller Risiken im gesamten Institut verfügen. Das System zur Messung des operationellen Risikos soll die Allokation von ökonomischem Kapital zu den institutsinternen Geschäftsfeldern unterstützen.

(3) Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, mit dem die verantwortlichen Stellen im Institut regelmäßig über das bestehende operationelle Risiko sowie über wesentliche operationelle Verlustereignisse informiert werden. Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.



 

Zitierungen von § 281 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 281 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SolvV Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts (vom 31.12.2011)
... wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte ... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt. ...
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ...
§ 278 SolvV Begriffsbestimmung (vom 28.09.2013)
... Messansatz ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen ... Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden. (4) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt."  ...