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§ 284 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 284 Güte des Messsystems



(1) Fortgeschrittene Messansätze müssen interne Schadensdaten, externe Daten, Szenario-Analysen sowie institutsspezifische Geschäftsumfeld- und interne Kontrollfaktoren zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden. Ein Institut muss diese vier Elemente in seinem fortgeschrittenen Messansatz angemessen kombinieren und dies dokumentieren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Kombination dieser Elemente Mehrfachzählungen von qualitativen Beurteilungen oder Risikominderungen vermieden werden.

(2) Der mit einem fortgeschrittenen Messansatz ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss den erwarteten und unerwarteten Verlust umfassen. Sofern das Institut den erwarteten Verlust angemessen bestimmt und nachweist, dass es einen Teil des erwarteten Verlustes in seinen internen Geschäftspraktiken angemessen berücksichtigt, wird die Bundesanstalt die Reduktion des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko um diesen Teil des erwarteten Verlustes zulassen.

(3) Der fortgeschrittene Messansatz muss die Haupttreiber des operationellen Risikos, welche die Form der Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen, erfassen. Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss insbesondere potenziell schwerwiegende Verlustereignisse am Rande der Verlustverteilung abdecken und hinsichtlich seiner Solidität mit einem 99,9-prozentigen Konfidenzniveau bei einer einjährigen Halteperiode vergleichbar sein.

(4) Das Institut muss angemessene Verfahren bei der Entwicklung eines Modells zur Messung seiner operationellen Risiken und zur Überprüfung dieses Modells anwenden. Die Überprüfungsprozesse, -verfahren und -ergebnisse sind zu dokumentieren.



 

Zitierungen von § 284 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 284 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SolvV Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts (vom 31.12.2011)
... wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte ... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt. ...
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ...
§ 278 SolvV Begriffsbestimmung (vom 28.09.2013)
... Messansatz ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen ... Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden. (4) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt."  ...