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§ 300 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 300 Allgemeines Kursrisiko Zinsnettoposition



(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das allgemeine Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen nach der Jahresbandmethode entsprechend ihrer restlichen Zinsbindungsfrist in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge getrennt nach Währungen unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung und ihrer Nominalverzinsung in zeitlich bestimmte Laufzeitbänder einzustellen und zu gewichten.

(2) Ein Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl, die für bestimmte eindeutig abgrenzbare Teilbereiche erfolgen muss, statt der Jahresbandmethode die Durationmethode verwenden.



 

Zitierungen von § 300 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 300 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SolvV Anwendungsbereich (vom 31.12.2010)
... oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 298 bis 307 gelten nicht für Nichthandelsbuchinstitute.  ...
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige ...
§ 4 SolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit (vom 31.12.2011)
... Der Anrechnungsbetrag für Handelsbuch-Risikopositionen ist nach den §§ 298 bis 307 aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die ...
§ 301 SolvV Jahresbandmethode
... Nach der Einstellung und Gewichtung der Zinsnettopositionen in die Laufzeitbänder nach § 300 Abs. 1 sind die gewichteten Zinsnettopositionen beider Zinsbereiche für jedes Laufzeitband ...
§ 307 SolvV Investmentanteile (vom 31.12.2011)
... das besondere Kursrisiko für diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § ... und das besondere Kursrisiko des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § ... Anrechnungsbeträge für diesen Investmentanteil nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 entsprechend folgender Regelungen bestimmen:  ...
§ 309 SolvV Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko
... Marktwertes des Schuldtitels zu bestimmen. Bei Anwendung der Durationmethode nach § 300 Abs. 2 ist der nach § 302 Abs. 2 errechnete Gewichtungssatz zu verwenden. (4) Ist ...
§ 313 SolvV Verwendung von Risikomodellen (vom 31.12.2011)
... wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der ...
§ 314 SolvV Bestimmung der Anrechnungsbeträge (vom 31.12.2011)
... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ...
§ 330 SolvV Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko (vom 31.12.2011)
... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei- gener Risikomodelle (§ 313 ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute ...

Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung im jeweiligen ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...