(1) 1Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge ist
- 1.
- anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeitstage im Bestand gehalten werden (Haltedauer), und
- 2.
- ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen.
2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf ein Institut eine Haltedauer von weniger als zehn Tagen für die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge annehmen, sofern es die für die angenommene Haltedauer ermittelten Risikobeträge mit einem angemessenen Verfahren auf eine Haltedauer von zehn Tagen skaliert.
3Eine Skalierung, bei der ein Risikobetrag mit der Quadratwurzel des Quotienten aus 10 und der angenommenen Haltedauer multipliziert wird, ist grundsätzlich zulässig.
4Das Institut muss jedoch die Angemessenheit seiner Skalierungsmethode regelmäßig überprüfen und den Schätzfehler quantifizieren.
5Die Ergebnisse dieser Analysen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
6Bei einer anderen Skalierung als nach Satz 3 gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.
(2) 1Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge ist ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag einen kürzeren Beobachtungszeitraum zulassen, wenn der auf diese Weise ermittelte potenzielle Risikobetrag den nach Satz 1 ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. 3Der Antrag nach Satz 2 kann sich auch auf einen generellen Mechanismus beziehen, der die Kriterien für einen Wechsel der Beobachtungsperiode abschließend festlegt.
(3) 1Bei der Ermittlung der potenziellen Krisen-Risikobeträge ist ein Beobachtungszeitraum zu verwenden, während dem Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen eingetreten sind, die bezogen auf die Gesamtheit der gegenwärtig im potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Marktrisikopositionen eine krisenhafte Marktentwicklung bedeutet hätten. 2Als Beobachtungszeitraum muss ein ununterbrochener Zwölfmonatszeitraum gewählt werden. 3Das Institut muss die Wahl der Beobachtungsperiode mindestens jährlich überprüfen und die Gründe für die Wahl der Beobachtungsperiode zeitnah dokumentieren.
(4) Die Berechnung des potenziellen Krisen-Risikobetrags ist mindestens wöchentlich durchzuführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103