(1)
1Die Offenlegungspflichtigen haben die nach diesem Teil unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des §
26a des
Kreditwesengesetzes offenzulegenden Informationen auf deren eigener Internetseite oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen.
2Wenn die Informationen bereits im Rahmen anderer rechtlicher Publizitätspflichten pflichtgemäß oder freiwillig offengelegt wurden, kann unter Verweis auf die anderen Offenlegungsmedien die Veröffentlichung in den in Satz 1 genannten Medien unterbleiben.
3Das Offenlegungsmedium ist stetig zu nutzen.
(2) 1Die Tatsache der Veröffentlichung ist zusammen mit einem Hinweis auf das Offenlegungsmedium im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind über diese Bekanntmachung zu unterrichten. 3Eine Übermittlung der offenzulegenden Informationen erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA ... die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und 5. den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan ... aufgeben, 1. diesen Umstand unter Verwendung des Offenlegungsmediums nach § 320 offen zu legen, 2. einen angepassten Umsetzungsplan zur Genehmigung vorzulegen, ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930