(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:
- 1.
- Der Name des in der Gruppenhierarchie zuoberst stehenden Unternehmens, auf das diese Verordnung anzuwenden ist;
- 2.
- ein Überblick über die grundlegenden Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen Konsolidierung und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes, mit einer kurzen Beschreibung derjenigen Unternehmen innerhalb der Gruppe, die
- a)
- vollkonsolidiert werden,
- b)
- quotal konsolidiert werden,
- c)
- der Abzugsmethode unterliegen und
- d)
- weder konsolidiert noch abgezogen werden;
- 3.
- alle Einschränkungen oder andere bedeutende Hindernisse für die Übertragung von Finanzmitteln oder haftendem Eigenkapital innerhalb der Gruppe,
- 4.
- bei Inanspruchnahme der in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Ausnahmen für gruppenangehörige Institute, eine Darstellung, inwieweit die in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Bedingungen erfüllt werden.
(2) In quantitativer Hinsicht ist der Gesamtbetrag der Kapitalunterdeckung aller Tochtergesellschaften, die nicht in die Zusammenfassung nach §
10a des
Kreditwesengesetzes einbezogen sind, sondern deren Beteiligung vom haftenden Eigenkapital abgezogen wurde, offenzulegen; diese Tochtergesellschaften sind namentlich aufzuführen.
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930