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§ 327 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 327 Adressenausfallrisiko: Allgemeine Ausweispflichten für alle Institute



(1) In qualitativer Hinsicht sind über die allgemeine Offenlegungspflicht hinaus offenzulegen:

1.
die für die Zwecke der Rechnungslegung verwendete Definition von „in Verzug" und „notleidend" und

2.
eine Beschreibung der angewendeten Verfahren bei der Bildung der Risikovorsorge.

Die Offenlegung ergänzender Angaben nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn dies im Rahmen anderer gesetzlicher Offenlegungspflichten erfolgt.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

1.
der Gesamtbetrag der Forderungen ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken, jeweils aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Forderungsarten; weichen die Beträge am Offenlegungsstichtag wesentlich von den Durchschnittsbeträgen ab, so sind auch die Durchschnittsbeträge offenzulegen;

2.
die Verteilung der Forderungen auf bedeutende Regionen, jeweils aufgegliedert nach wesentlichen Forderungsarten;

3.
die Verteilung der Forderungen auf Branchen oder Schuldnergruppen, jeweils aufgegliedert nach Forderungsarten;

4.
eine Gliederung der verschiedenen Forderungsarten nach den vertraglichen Restlaufzeiten;

5.
eine Gliederung der notleidenden und der in Verzug geratenen Forderungen nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen sowie gesondert nach bedeutenden Regionen, jeweils mit ihren

a)
zuzuordnenden Beständen an Einzel- und Pauschalwertberichtigungen und Rückstellungen sowie

b)
im Falle der Aufgliederung nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen auch den zuzuordnenden Aufwendungen für Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, für Rückstellungen und für Direktabschreibungen sowie den zuzuordnenden Eingängen auf abgeschriebene Forderungen im Berichtszeitraum;

6.
jeweils gesondert die Veränderungen der Einzelwertberichtigungen, der Pauschalwertberichtigungen und der Rückstellungen im Kreditgeschäft unter Angabe des Anfangsbestands, der Fortschreibungen in der Berichtsperiode, der Auflösungen, des Verbrauchs, der wechselkursbedingten und sonstigen Veränderungen sowie des Endbestands der Berichtsperiode.



 

Zitierungen von § 327 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 327 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und 5. den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan ...
§ 120 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... des Leasinggegenstands ermitteln. (20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 18 PrüfbV Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
... der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf ... zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut ...
Anlage 1 PrüfbV (zu § 60) SON01
...  c) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Einzelwertberichtigung - EWB) ... a) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Kredite, für die eine ...