(1) In qualitativer Hinsicht sind über die allgemeine Offenlegungspflicht hinaus offenzulegen:
- 1.
- die für die Zwecke der Rechnungslegung verwendete Definition von „in Verzug" und „notleidend" und
- 2.
- eine Beschreibung der angewendeten Verfahren bei der Bildung der Risikovorsorge.
Die Offenlegung ergänzender Angaben nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn dies im Rahmen anderer gesetzlicher Offenlegungspflichten erfolgt.
(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:
- 1.
- der Gesamtbetrag der Forderungen ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken, jeweils aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Forderungsarten; weichen die Beträge am Offenlegungsstichtag wesentlich von den Durchschnittsbeträgen ab, so sind auch die Durchschnittsbeträge offenzulegen;
- 2.
- die Verteilung der Forderungen auf bedeutende Regionen, jeweils aufgegliedert nach wesentlichen Forderungsarten;
- 3.
- die Verteilung der Forderungen auf Branchen oder Schuldnergruppen, jeweils aufgegliedert nach Forderungsarten;
- 4.
- eine Gliederung der verschiedenen Forderungsarten nach den vertraglichen Restlaufzeiten;
- 5.
- eine Gliederung der notleidenden und der in Verzug geratenen Forderungen nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen sowie gesondert nach bedeutenden Regionen, jeweils mit ihren
- a)
- zuzuordnenden Beständen an Einzel- und Pauschalwertberichtigungen und Rückstellungen sowie
- b)
- im Falle der Aufgliederung nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen auch den zuzuordnenden Aufwendungen für Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, für Rückstellungen und für Direktabschreibungen sowie den zuzuordnenden Eingängen auf abgeschriebene Forderungen im Berichtszeitraum;
- 6.
- jeweils gesondert die Veränderungen der Einzelwertberichtigungen, der Pauschalwertberichtigungen und der Rückstellungen im Kreditgeschäft unter Angabe des Anfangsbestands, der Fortschreibungen in der Berichtsperiode, der Auflösungen, des Verbrauchs, der wechselkursbedingten und sonstigen Veränderungen sowie des Endbestands der Berichtsperiode.
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930