(1) Institute, die ihre risikogewichteten Positionswerte für IRBA-Positionen, für die das einfache Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet werden muss, berechnen, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den nach §
97 Abs. 1 ermittelten Risikogewichtskategorien zugeordnet sind.
(2) Institute, die zur Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten für IRBA-Beteiligungspositionen das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen verwenden, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den einfachen IRBA-Risikogewichtskategorien nach §
98 zugeordnet sind.
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930