(1) 1Soweit ein Institut über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen in dem gleichen Finanzinstrument verfügt, braucht das Institut nur die Nettoposition berücksichtigen. 2Soweit ein Institut in seinem Handelsbuch über aktivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen aus unterschiedlichen Finanzinstrumenten verfügt, darf das Institut Absicherungs- oder auch Diversifikationseffekte aus diesen Finanzinstrumenten nur dann für den Betrag berücksichtigen, den es mit seinem Ansatz ermittelt, wenn es den einzelnen Finanzinstrumenten explizit eigene Risikopositionen zuordnet und diese für seinen Ansatz berücksichtigt. 3Das Institut muss sowohl die Auswirkung wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Absicherungsgeschäfts und dem Ende des Umschichtungshorizonts auftreten, als auch wesentliche Basisrisiken berücksichtigen. 4Ein Institut darf ein Absicherungsgeschäft nur insoweit anrechnungsmindernd berücksichtigen, wie die Absicherung auch dann noch fortbesteht, wenn der Schuldner einem Kreditereignis oder einem anderen schwerwiegenden seine Bonität oder auch seinen Fortbestand als rechtliche Einheit betreffenden Ereignis unterliegt.
(2) 1Ein Institut darf für Handelsbuch-Risikopositionen, für die es eine dynamische Absicherungsstrategie einsetzt, mögliche künftige Absicherungsgeschäfte während des Umschichtungshorizonts nur dann anrechnungsmindernd berücksichtigen, wenn es für seinen Ansatz einheitliche Annahmen über die zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte für die Gesamtheit der einschlägigen Handelsbuch-Risikopositionen trifft, die Einbeziehung der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte zu einer besseren Risikomessung führt und die Märkte für die zur Absicherung verwendeten Instrumente liquide genug sind, um die Durchführbarkeit der zugrunde gelegten künftigen Absicherungsgeschäfte auch in Krisenperioden zu gewährleisten. 2Verbleibende Risiken im Rahmen dynamischer Absicherungsstrategien müssen bei der Quantifizierung des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos berücksichtigt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 307 SolvV Investmentanteile (vom 31.12.2011) ... Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens ... Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder bestimmten Korbes von ...