Änderung § 29 SolvV vom 28.12.2007

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§ 29 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 29 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken


Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist wie folgt zu bestimmen:

(Text alte Fassung)

1. Wird ihre Erfüllung von einer der in § 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12 des Kreditwesengesetzes genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

(Text neue Fassung)

1. Wird ihre Erfüllung von einer der in § 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12, 16 und 17 des Kreditwesengesetzes genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

2. Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 Nr. 12 des Kreditwesengesetzes beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.

3. Liegt unbeschadet der Nummern 1 und 2 eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 5 der Anlage 1.

4. Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 50 Prozent.






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