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Änderung § 3 SolvV vom 31.12.2010

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§ 3 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse

1. des zusammengefassten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8, ohne die in den Abzug nach § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes einbezogenen Positionen,

2. des um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zuzüglich der verfügbaren Drittrangmittel und der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und im Falle des § 308 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen und

3. der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.

(2) Ist ein Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln.



2 § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.

(2) 1 Ist ein Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. 2 Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln.

(3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die Größenverhältnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 darf auf die Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte der nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland abgestellt werden, die nach der in dem jeweiligen Sitzstaat geltenden Marktrisikoregelung zu den Stichtagen nach § 6 Abs. 1 ermittelt werden, wenn die im jeweiligen Sitzstaat geltende Marktrisikoregelung

vorherige Änderung

1. in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums derjenigen der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. EU Nr. 177 S. 201) oder



1. in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums derjenigen der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. in Drittstaaten derjenigen dieser Verordnung

gleichwertig ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)