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Änderung § 11 SolvV vom 31.12.2010

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§ 11 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 11 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Derivative Adressenausfallrisikopositionen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind

(Text neue Fassung)

(1) 1 Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind

1. Derivate nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von

vorherige Änderung nächste Änderung

a) denjenigen derivativen Instrumenten für den Transfer von Kreditrisiken, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist, und dieses derivative Instrument als außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition berücksichtigen muss, oder bei denen das Institut Sicherungsnehmer ist, und dieses derivative Instrument als berücksichtigungsfähige Gewährleistung bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswerts einer anderen Adressenausfallrisikoposition berücksichtigt sowie



a) denjenigen derivativen Instrumenten für den Transfer von Kreditrisiken, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist und dieses derivative Instrument als außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition berücksichtigen muss, oder bei denen das Institut Sicherungsnehmer ist, und dieses derivative Instrument als berücksichtigungsfähige Gewährleistung bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswerts einer anderen Adressenausfallrisikoposition berücksichtigt sowie

b) Stillhalterverpflichtungen aus Optionen,

die nicht in einer Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag nach Absatz 2 aufgegangen sind, und

2. eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag nach Absatz 2.

vorherige Änderung

(2) Eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Anspruch oder jede Verpflichtung, der oder die sich in Bezug auf eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate aus einem einheitlichen Schuldverhältnis ergibt, das aufgrund einer nach § 17 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung anerkennungsfähigen Schuldumwandlungsklausel im Sinne von § 17 Abs. 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung entstanden ist.



2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative darf ein Institut alle dort genannten Derivate des Handelsbuchs einheitlich und alle dort genannten Derivate des Anlagebuchs einheitlich als derivative Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigen.

(2) 1
Eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Anspruch oder jede Verpflichtung, der oder die sich in Bezug auf eine gemäß den §§ 206 und 207 berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate aus einem einheitlichen Schuldverhältnis ergibt. 2 Ein Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.

(3) Eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist ist eine derivative Adressenausfallrisikoposition nach Absatz 1, die durch ein Geschäft gebildet wird, bei dem

1. sich ein Kontrahent dazu verpflichtet hat, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Barzahlung, andere Finanzinstrumente oder andere Waren zu liefern oder abzunehmen, und

2. die Anzahl der Tage vom Geschäftsabschluss bis zum vertraglich festgelegten Lieferzeitpunkt oder Abwicklungszeitpunkt größer ist als das Minimum aus fünf Geschäftstagen und der für diese Art von Geschäften marktüblichen Anzahl von Geschäftstagen.