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Änderung § 52 SolvV vom 31.12.2010

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§ 52 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 52 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Anerkennung von Ratingagenturen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Ratingagentur wird für Risikogewichtungszwecke von der Bundesanstalt nur dann anerkannt, wenn die Methodik zur Bonitätsbeurteilung Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz gewährleistet sowie die mit der Methodik erstellten Bonitätsbeurteilungen Zuverlässigkeit und Transparenz gewährleisten. In Bezug auf die Methodik muss die Ratingagentur insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, in Bezug auf die Bonitätsbeurteilungen insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 7 und 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen. Bei der Prüfung zur Beurteilung der Erfüllung der Anerkennungskriterien arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen. Wenn eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für Risikogewichtungszwecke anerkannt wurde, kann die Bundesanstalt diese Ratingagentur ebenfalls für Risikogewichtungszwecke anerkennen, ohne ein eigenes Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn das von der zuständigen Behörde durchgeführte Anerkennungsverfahren demjenigen der Bundesanstalt gleichwertig ist.

(2) Die Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke erfolgt nur auf Antrag des Unternehmens, das als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke anerkannt werden soll. Dem Antrag ist die Erklärung eines Spitzenverbandes der Kreditwirtschaft, dass wenigstens eines der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes, oder eines Instituts im Anwendungsbereich des § 1, dass das Institut dieses Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchte, beizufügen. Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Spitzenverband der Kreditwirtschaft abgegeben, muss diese die Namen der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes enthalten, die das Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchten, sowie die Angabe derjenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1, für die das Unternehmen genutzt werden soll. Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Institut im Anwendungsbereich des § 1 abgegeben, so muss diese diejenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1 angeben, für die es dieses Unternehmen unter der Bedingung seiner Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke durch die Bundesanstalt benennt. Der Antrag hat die Angabe der Marktsegmente, auf die sich der Antrag erstreckt, zu enthalten. Marktsegmente sind

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Ratingagentur wird für Risikogewichtungszwecke von der Bundesanstalt nur dann anerkannt, wenn die Methodik zur Bonitätsbeurteilung Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz gewährleistet sowie die mit der Methodik erstellten Bonitätsbeurteilungen Zuverlässigkeit und Transparenz gewährleisten. 2 In Bezug auf die Methodik muss die Ratingagentur insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, in Bezug auf die Bonitätsbeurteilungen insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 7 und 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen. 3 Bei der Prüfung zur Beurteilung der Erfüllung der Anerkennungskriterien arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen. 4 Wenn eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für Risikogewichtungszwecke anerkannt wurde, kann die Bundesanstalt diese Ratingagentur ebenfalls für Risikogewichtungszwecke anerkennen, ohne ein eigenes Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn das von der zuständigen Behörde durchgeführte Anerkennungsverfahren demjenigen der Bundesanstalt gleichwertig ist. 5 Wenn die Ratingagentur als Ratingagentur nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59) registriert worden ist, gelten die Anforderungen nach Satz 1 soweit als erfüllt, wie diese die Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz der Methodik zur Bonitätsbeurteilung betreffen.

(2) 1 Die Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke erfolgt nur auf Antrag des Unternehmens, das als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke anerkannt werden soll. 2 Dem Antrag ist die Erklärung eines Spitzenverbandes der Kreditwirtschaft, dass wenigstens eines der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes, oder eines Instituts im Anwendungsbereich des § 1, dass das Institut dieses Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchte, beizufügen. 3 Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Spitzenverband der Kreditwirtschaft abgegeben, muss diese die Namen der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes enthalten, die das Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchten, sowie die Angabe derjenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1, für die das Unternehmen genutzt werden soll. 4 Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Institut im Anwendungsbereich des § 1 abgegeben, so muss diese diejenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1 angeben, für die es dieses Unternehmen unter der Bedingung seiner Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke durch die Bundesanstalt benennt. 5 Der Antrag hat die Angabe der Marktsegmente, auf die sich der Antrag erstreckt, zu enthalten. 6 Marktsegmente sind

1. Forderungen an öffentliche Stellen,

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2. strukturierte Finanzierungen, einschließlich Verbriefungstranchen im Sinne des § 227 Abs. 2 sowie Investmentanteilen im Sinne des § 25 Abs. 12,



2. strukturierte Finanzierungen, einschließlich Verbriefungstranchen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sowie Investmentanteilen im Sinne des § 25 Abs. 12,

3. andere Forderungen.

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Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer für das Anerkennungsverfahren erforderlicher Angaben verlangen.



7 Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer für das Anerkennungsverfahren erforderlicher Angaben verlangen.