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Änderung § 138 SolvV vom 31.12.2010

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§ 138 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 138 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 138 Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden


(Text alte Fassung)

(1) Sind IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden, oder IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft durch Garantien oder Kreditderivate von solchen Gewährleistungsgebern besichert, für die von diesen geschuldete Adressrisikopositionen den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen oder Institute zuzuordnen wären, und darf das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln, so finden die §§ 139 bis 141 in Bezug auf diese Garantien bzw. Kreditderivate keine Anwendung. In diesem Fall müssen die Garantien oder Kreditderivate die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172, 177 und 178 erfüllen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sind IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden, oder IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft durch Garantien oder Kreditderivate von solchen Gewährleistungsgebern besichert, für die von diesen geschuldete Adressrisikopositionen den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen oder Institute zuzuordnen wären oder die Unternehmen sind, für die die Anforderungen nach § 163 Absatz 1 Nummer 8 erfüllt sind, und darf das Institut von diesen Gewährleistungsgebern geschuldete Adressrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln, so finden die §§ 139 bis 141 in Bezug auf diese Garantien bzw. Kreditderivate keine Anwendung. 2 In diesem Fall müssen die Garantien oder Kreditderivate die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172, 177 und 178 erfüllen. 3 Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, müssen Garantien und Kreditderivate zusätzlich die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung nach § 184 erfüllen, und der berücksichtigungsfähige Betrag muss sich bestimmen als das Produkt aus

1. dem Teil des Betrags der Garantie oder des Kreditderivates, der dieser IRBA-Position zugeordnet ist, und

2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für diese Garantie oder dieses Kreditderivat in Bezug auf diese IRBA-Position.


(2) Bei Garantien oder Kreditderivaten für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, gelten die §§ 139 bis 141 auch für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit.