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Änderung § 239 SolvV vom 31.12.2010

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§ 239 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 239 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 239 KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition


(1) Der KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition beträgt

1. 0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung in Anspruch genommen werden kann, oder

(Text neue Fassung)

a) (aufgehoben)

b) dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,

vorherige Änderung

2. 20 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht übersteigt,

3.
50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr übersteigt, sowie

4.
100 Prozent für alle anderen KSA-Verbriefungspositionen.



2. 50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung sowie

3.
100 Prozent für alle anderen KSA-Verbriefungspositionen.

(3) Der KSA-Konversionsfaktor einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 247 zu bestimmen.