Änderung § 260 SolvV vom 31.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 260 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 260 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,

(Text neue Fassung)

1 Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,

1. die von dem nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird,

2. für die keine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,

3. auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Anwendung findet und

vorherige Änderung

4. der ein verbrieftes Portfolio zugrunde liegt, das nicht ausschließlich aus solchen Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wären sie solche des Instituts, IRBA-Positionen oder solche KSA-Positionen wären, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, und auf die der aufsichtliche Formel-Ansatz nach § 258 daher nicht angewendet werden kann,

darf als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte angewendet werden, solange die Bundesanstalt dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat. Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. In dieser Anzeige sind



4. auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formelansatz nach § 258 anwenden kann,

darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte anwenden. 2 Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. 3 In dieser Anzeige sind

1. die Art der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition,

2. die jeweils zugehörigen IRBA-Verbriefungstransaktionen,

3. der Grund, warum das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition nicht nach § 258 oder § 259 bestimmt werden kann,

4. die Restlaufzeit der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition sowie

5. der Zeitpunkt, bis zu dem das Institut das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für die jeweilige IRBA-Verbriefungsposition nach den §§ 257, 258 oder 259 zu bestimmen imstande zu sein beabsichtigt,

anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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