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Änderung § 324 SolvV vom 31.12.2010

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§ 324 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 324 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 324 Eigenmittelstruktur


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In qualitativer Hinsicht sind zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenmittelinstrumente offenzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In qualitativer Hinsicht sind zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenmittelinstrumente offenzulegen. 2 Gesondert zu berichten ist dabei über sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, insbesondere über Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist.

(2) In quantitativer Hinsicht sind gesondert offenzulegen:

vorherige Änderung

1. der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach § 10 Abs. 2a des Kreditwesengesetzes, getrennt nach den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen und Abzugspositionen,



1. der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes und dessen Zusammensetzung, getrennt nach den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen und Abzugspositionen; dazu gehört auch das sonstige Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter insbesondere Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist,

2. die Summe aus Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2b des Kreditwesengesetzes und Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes,

3. die Summe der Kapitalabzugspositionen nach § 10 Abs. 6 und 6a des Kreditwesengesetzes, mit gesondertem Ausweis der Abzugsbeträge nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, und

4. der Gesamtbetrag des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes und der anrechenbaren Drittrangmittel nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes.