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Änderung § 104 SolvV vom 31.12.2011

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§ 104 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 104 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Erwarteter Verlustbetrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes oder des Wertberichtigungsfehlbetrags nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes der erwartete Verlustbetrag zu bestimmen. Der erwartete Verlustbetrag ist das Produkt aus erwarteter Verlustrate und IRBA-Positionswert.

(2) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position. Für eine IRBA-Position, deren IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen ist, ist die erwartete Verlustrate die Differenz aus

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach § 105 und zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des Kreditwesengesetzes oder des Wertberichtigungsfehlbetrags nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes der erwartete Verlustbetrag zu bestimmen. 2 Der erwartete Verlustbetrag ist das Produkt aus erwarteter Verlustrate und IRBA-Positionswert.

(2) 1 Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position. 2 Für eine IRBA-Position, deren IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen ist, ist die erwartete Verlustrate die Differenz aus

1. der Summe der erwarteten Verlustraten sämtlicher derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, und

2. der Summe der erwarteten Verlustraten für die n-1 Adressen unter sämtlichen derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, für die sich der niedrigste erwartete Verlustbetrag ergibt.

(3) Muss das Institut für eine IRBA-Position in den Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen oder Mengengeschäft die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden und ist für diese IRBA-Position ein Ausfall des Schuldners eingetreten, ist die erwartete Verlustrate die entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelte beste Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verluste für diese IRBA-Position.

(4) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet wird, ist anhand Tabelle 15 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit der IRBA-Spezialfinanzierungsposition und ihrer Risikogewichtsklasse zu ermitteln.

(5) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse Beteiligungen ist

1. das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position, wenn sie zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört,

2. Null, wenn sie ein modellgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio ist,

3. 0,8 Prozent, wenn die Beteiligungsposition

a) in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht oder

b) in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört,

und

4. 2,4 Prozent in jedem anderen Fall.

(6) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva beträgt 0 Prozent.

(7) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position, für die das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht nach § 86 Abs. 3 bestimmt wird, beträgt 0 Prozent.

(8) Die erwartete Verlustrate für einen mit einer Gewährleistung abgesicherten Teil einer Adressrisikoposition, für den das Institut den risikogewichteten IRBA-Positionswert nach § 84 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, beträgt 0 Prozent.

vorherige Änderung

(9) Wenn ein Handelsbuchinstitut für eine dem Handelsbuch zugeordnete IRBA-Position, die eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, eine nicht mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative Adressenausfallrisikoposition nach § 11, eine nichtderivative Adressenausfallrisikoposition mit Sicherheitennachschüssen nach § 17 Abs. 3 oder eine Aufrechnungsposition nach § 12 ist, gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass es das Adressenausfallrisiko des Kontrahenten in hinreichender Weise in der IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Position nach § 100 berücksichtigt hat, darf es mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese IRBA-Position eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden.



(9) Wenn ein Handelsbuchinstitut für eine dem Handelsbuch zugeordnete IRBA-Position, die eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, eine nicht mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative Adressenausfallrisikoposition nach § 11, eine nichtderivative Adressenausfallrisikoposition mit Sicherheitennachschüssen nach § 17 Abs. 3 oder eine Aufrechnungsposition nach § 12 ist, gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass es das Adressenausfallrisiko des Kontrahenten durch angemessene Anpassung der Bewertung in der IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Position nach § 100 berücksichtigt hat, darf es mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese IRBA-Position eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden.