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Änderung § 213 SolvV vom 31.12.2011

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§ 213 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 213 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

(Textabschnitt unverändert)

§ 213 Laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für eine Aufrechnungsposition


(1) 1 Für jede Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden und jede Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition wie folgt zu ermitteln. 2 Zunächst sind alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Aufrechnungsposition mit gleichem Fälligkeitsdatum zu Teilgesamtpositionen zusammenzufassen. 3 Für jede dieser Teilgesamtpositionen ist aus der Differenz der Summen der Einzelbemessungsgrundlagen für die Ansprüche und die Verpflichtungen ihre Nettobemessungsgrundlage zu bilden. 4 Das Verfahren zur Ermittlung der Einzelbemessungsgrundlagen richtet sich danach, ob es sich bei den Ansprüchen, wären sie nicht von der Aufrechnungsvereinbarung erfasst, um KSA-Positionen oder IRBA-Positionen handeln würde.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Jede Teilgesamtposition mit positiver Nettobemessungsgrundlage bildet eine zu besichernde Position in Höhe ihrer Nettobemessungsgrundlage. 2 Jede Teilgesamtposition mit negativer Nettobemessungsgrundlage bildet eine Sicherungsposition in Höhe des Absolutbetrags ihrer Nettobemessungsgrundlage. 3 Wenn für eine zu besichernde Position eine Sicherungsposition mit späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, ist von der Sicherungsposition ein Teilbetrag bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der zu besichernden Position mit dieser zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen. 4 Die Nettobemessungsgrundlage der noch verbleibenden Sicherungspositionen ist um den Betrag der Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen, keine bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach § 184 wären. 5 Schließlich ist, solange für eine Sicherungsposition mit einer von Null verschiedenen Nettobemessungsgrundlage eine zu besichernde Position mit positiver Nettobemessungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, von der Sicherungsposition ein Teilbetrag bis maximal zur Höhe des Quotienten aus der Nettobemessungsgrundlage der zu besichernden Position und dem Laufzeitanpassungsfaktor für die Sicherungsposition in Bezug auf die zu besichernde Position mit dieser zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen. 6 Die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage ist die Differenz aus den Summen der Nettobemessungsgrundlagen sämtlicher verbliebener zu besichernder Positionen und Sicherungspositionen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jede Teilgesamtposition mit positiver Nettobemessungsgrundlage bildet eine zu besichernde Position in Höhe ihrer Nettobemessungsgrundlage. 2 Jede Teilgesamtposition mit negativer Nettobemessungsgrundlage bildet eine Sicherungsposition in Höhe des Absolutbetrags ihrer Nettobemessungsgrundlage. 3 Wenn für eine zu besichernde Position eine Sicherungsposition mit späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, sind die zu besichernde Position und die Sicherungsposition zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen. 4 Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. 5 Soweit die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. 6 Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition ist die Differenz zwischen der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition und der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position. 7 Die Nettobemessungsgrundlage der noch verbleibenden Sicherungspositionen ist um den Betrag der Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen, keine bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach § 184 wären. 8 Anschließend ist, solange für eine Sicherungsposition mit einer von null verschiedenen Nettobemessungsgrundlage eine zu besichernde Position mit positiver Nettobemessungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, eine neue zu besichernde Position zu bilden. 9 Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor, der sich nach § 186 für die Sicherungsposition in Bezug auf die betreffende abzusichernde Position ergibt, bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. 10 Soweit das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. 11 Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition wird bestimmt, indem die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition, soweit sie in die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position nach Satz 9 eingegangen ist, von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition abgezogen wird. 12 Die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition ist die Summe der Nettobemessungsgrundlagen der verbleibenden zu besichernden Positionen mit positiver Nettobemessungsgrundlage.