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Änderung § 255 SolvV vom 31.12.2011

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§ 255 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 255 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

(Textabschnitt unverändert)

§ 255 Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

1. ratingbasierter Ansatz nach § 257, wenn für eine IRBA-Verbriefungsposition eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,

2. aufsichtliche Formel-Ansatz nach § 258 oder

3. internes Einstufungsverfahren nach § 259.

vorherige Änderung

IRBA-Verbriefungspositionen, auf die keines der Verfahren der Nummern 1 bis 3 Anwendung findet und die nicht nach § 260 oder § 261 berücksichtigt werden, sind mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigen. Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer IRBA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist nach § 262 zu bestimmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Institut auf eine in den Anwendungsbereich eines für die Zulassung vorgesehenen internen Einstufungsverfahrens fallende unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 oder 3 anwenden. Ein Institut darf von der Ausnahme nach Satz 1 nur Gebrauch machen, soweit die Summe aller nach Satz 1 ermittelten IRBA-Positionswerte im Verhältnis zur Summe der Positionswerte sämtlicher IRBA-Verbriefungspositionen nach Einschätzung der Bundesanstalt unwesentlich ist, insbesondere 10 Prozent der aggregierten IRBA-Positionswerte aller unter Anwendung des § 259 zu berücksichtigenden IRBA-Verbriefungspositionen dieses Instituts nicht überschreitet.



2 IRBA-Verbriefungspositionen, auf die keines der Verfahren der Nummern 1 bis 3 Anwendung findet und die nicht nach § 260 oder § 261 berücksichtigt werden, sind mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigen. 3 Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer IRBA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist nach § 262 zu bestimmen.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Institut auf eine in den Anwendungsbereich eines für die Zulassung vorgesehenen internen Einstufungsverfahrens fallende unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 oder 3 anwenden. 2 Ein Institut darf von der Ausnahme nach Satz 1 nur Gebrauch machen, soweit die Summe aller nach Satz 1 ermittelten IRBA-Positionswerte im Verhältnis zur Summe der Positionswerte sämtlicher IRBA-Verbriefungspositionen nach Einschätzung der Bundesanstalt unwesentlich ist, insbesondere 10 Prozent der aggregierten IRBA-Positionswerte aller unter Anwendung des § 259 zu berücksichtigenden IRBA-Verbriefungspositionen dieses Instituts nicht überschreitet.

(3) 1 Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete IRBA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. 2 Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 253 Absatz 5 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.